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Newsletter 129 vom 14. 03. 2013

Von der Kanzlei RA H. Mehrgardt, 63913 Swisttal:

Betr.: Anerkennung einer Parkinsonerkrankung bei einem Landwirt als Berufskrankheit.

Es liegt ein vollständiges Urteil mit Tatbestand und den Entscheidungsgründen vor. 

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Eine Abschrift des gesamten Urteils (umgewandelt in doc- und pdf-Datei) können Sie unter mehrgardt-parkinson.pdf downloaden. 

Auszug aus dem Urteil:

Sozialgericht Duisburg

Az.:S 6 U 140/11 WA 

lm Namen des Volkes 

Urteil

In dem Rechtsstreit

_______________

Kläger

Prozessbevollmächtigter: RA Mehrgardt, 53913 Swisttal

gegen

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft NRW – Regionaldirektion – Düsseldorf, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Merowingerstraße 103, 40225 Düsseldorf,

Gz.: BGL-0603547417

Beklagte

In Sachen: _________________________

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Duisburg ohne mündliche Verhandlung am

08.01 .2013 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Vogt sowie die ehrenamtlichen Richter Hoffhaus und Blommen für Recht erkannt:   

            Der Bescheid vom 03.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom     20.08.2009 wird aufgehoben.

            Die Beklagte wird verurteilt, die Parkinsonerkrankung des verstorbenen Versicherten _____________ als Berufskrankheit gemäß g 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Vll anzuerkennen.

            Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand:

.... 

Entscheidungsgründe: 

...

Diese Erkrankung ist durch die Arbeit des Versicherten als Landwirt ursächlich hervorgerufen worden. Als Landwirt hat er mit verschiedenen Pestiziden und Pflanzenschutzmitteln gearbeitet. Unter anderem wurde mit Lindan gearbeitet. 

Der Zusammenhang zwischen der Lindan-Belastung und dem Parkinsonsyndrom ist medizinisch-wissenschaftlich wahrscheinlich.

Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor, nach denen Landwirte besonderen Belastungen, wie in § 9 Abs. 1 SGB VII niedergelegt, ausgesetzt waren. 

Bezüglich der vorgenannten Voraussetzungen folgt die Kammer in vollem Umfang der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ________ .

Er hat durch Auswertung der medizinischen Literatur und verschiedener wissenschaftlicher Studien die vorliegenden neueren medizinischen Erkenntnisse herausgearbeitet.

Darüber hinaus hat er den Sachzusammenhang zwischen Belastung und Parkinsonerkrankung des verstorbenen Versicherten auf den Einzelfall bezogen bejaht. 

Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.

Prof. Dr._____ ist besonders geeignet, urn die Erkrankung des Versicherten einschätzen zu können. Er ist Facharzt für Innere Medizin. Er ist Facharzt für Arbeitsmedizin. Er ist außerdem Sozialmediziner und Umweltmediziner. Er arbeitet in einem Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist die Erforschung der Wirkung von Giften auf den menschlichen Körper. Er ist mit vergleichbaren Fällen selbst schon befasst gewesen.

 Im Übrigen hat der Gutachter die vorhandene Literatur umfangreich ausgewertet.

Es handelt sich um einen unabhängigen Gutachter, denn der Ausgang des Verfahrens ist für ihn ohne Bedeutung.

Für die Richtigkeit des Gutachtens spricht auch, dass Dr. Betz in seiner Stellungnahme für das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes NRW das Gutachten für schlüssig erachtet.

Die kritische Stellungnahme von Dr. Prager überzeugt nicht, denn diesem lagen die wissenschaftlichen Studien nicht selber zur Auswertung vor.

Weitere Erkenntnisse vom Medizinischen Beirat aus dem Arbeitsministerium ergeben sich nicht, denn dieser hat sich mit den hier zur Entscheidung anstehenden Fragen nicht befasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Sozialgerichtsgesetz.

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Eine Abschrift des gesamten Urteils (umgewandelt in doc- und pdf-Datei) können Sie unter mehrgardt-parkinson.pdf downloaden. 

Namen wurden teilweise mit ______ unkenntlich gemacht.